Die Einfuhr der meisten in der Schweiz angebauten Gemüse ist limitiert. Es gilt ein Zwei-phasen-System. Für jedes Produkt werden eine bewirtschaftete und eine nicht bewirtschaftete Zeitperiode festgelegt. In der nicht bewirtschafteten Phase kann unbeschränkt importiert werden. In der bewirtschafteten Phase –während der Schweizer Anbausaison also – existieren eingeschränkte Importmöglichkeiten: Wenn die Inlandproduktion den Markt nicht versorgen kann (beispielsweise nach extremen Wetterereignissen) bewilligt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Ergänzungskontingente. Bei Vollversorgung mit Inlandware besteht die Möglichkeit zu einem hohen Ausserkontingentszollansatz zu importieren.
Wer ausländisches Gemüse einführen will, benötigt eine so genannte Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Diese wird durch das BLW erteilt.
Beispiele aus der Praxis
Produkt | Nicht bewirtschaftete Phase | Bewirtschaftete Phase |
Tomaten | 21. Oktober bis 30. April | 1. Mai bis 20. Oktober |
Lauch | 16. bis 28. Februar | 1. März bis 15. Februar |
Kopfsalat | 11. Dezember bis 29. Februar | 1. März bis 10. Dezember |
Auberginen | 16. Oktober bis 31. Mai | 1. Juni bis 15. Oktober |
Bohnen | 16. November bis 14. Juni | 15. Juni bis 15. November |
Importregelung beim Bundesamt für Landwirtschaft
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